46. évfolyam, 2000. 4. szám
Archívum
EnglishUngarisch

Ein unzeitgemässes Bibliotheksbild und die fehlenden Fachtermini im neuen Urhebergesetz von 1999

Pallósiné Toldi Márta

Der Beitrag analysiert das Urhebergesetz aus dem Jahre 1999 aus dem Gesichtspunkt der Praxis der digitalen Kultur in Bibliotheken. Das Gesetz enthält keine Begriffserklärungen, so hilft einem in seiner Interpretation bloß die Aufzählung von Fällen und Typen. Die Arbeitsgruppe Urheberrecht des Vereins Ungarischer Bibliothekare und des Verbandes der Bibliotheken und Informationsstellen hat über die schwer verständlichen Stellen des Gesetzes ein Diskussionsmaterial zusammengestellt. Die Gesetzgebung soll die geistige Schöpfung und das Recht des Verfassers schützen, und sie soll auch zur gleichen Zeit (im Falle der freien Benutzung) im Interesse der Öffentlichkeit den Zugang zu den Werken erleichtern. Die Finanzrechte des Verfassers bei freier Benutzung können - wenn es um unentgeltliche Dienstleistungen geht - begrenzt werden, wenn das Gesetz so disponiert. Die Inhaber der benachbarten Rechte vertreten aber die Interessen der Markt, und sie betrachten das Entgelt als Mittel des Interessenausgleichs: deshalb ist der Begriff „Benutzung” (Multiplizierung, Vertrieb, öffentliche Aufführung, Vermittlung an die Öffentlichkeit durch Sendung usw.) eine der Schlüsselfragen des Gesetzes. Das Gesetz versteht unter Vervielfältigung auch das Kopieren und die Übertragung des Werkes auf ein physisches Medium, es ist aber unklar, ob die elektronischen Informationsträger als selbständige und identisch zu behandelnde materielle Medien betrachtet werden können. Der Begriff der öffentlichen Aufführung wurde mit dem Anzeigen eines Werkes an dem Bildschirm ausgedehnt, und alle Arten des Datentransfers werden als Sendungen betrachtet. Es fehlt die Definition eines elektronischen Files, und deshalb ist es unklar, um welche Datenbanken es eigentlich geht. Die Interpretation der Gesetzregelungen ist auch im Falle interaktiver Benutzung problematisch; wenn die Bibliotheken das eventuelle Entgelt für die digitalen Dienstleistungen aus ihrem Etat auswirtschaften sollten, wären dazu einige öffentlichen Sammlungen nicht fähig, wenn sie aber das Entgelt auf die Benutzer übertragen hätten, wäre die Funktion des Chancenausgleichs der Bibliotheken verletzt worden. Es steht im Interesse der Bibliothekare, ihre digitalen Dienstleistungen als freie Benutzung zu betrachten. 

Országos Széchényi Könyvtár
Észrevételek (2001/03/19)